Sandwiches und Kaffee entbinden Airlines nicht von Schadensersatzpflicht

Gestresste Passagierin_©Patryk Kosmider - Fotolia_

Entschädigung trotz Snacks: Geben Fluglinien bei großen Verspätungen Speisen und Getränke an wartende Passagiere aus, haben diese dennoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Häufig argumentieren Airlines bei Beschwerden, sie hätten mit Mahlzeiten oder der Übernahme von Telefongebühren  sämtliche Ansprüche der Passagiere erfüllt. Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen sind aber unabhängig voneinander zu betrachten und schließen sich nicht gegenseitig aus. Darauf weist das Verbraucherschutzportal www.fairplane.net hin.

Betreuungsleistungen stehen Passagieren bei einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit zu – unabhängig davon, was der Grund für die Verzögerung ist. Auch bei Streiks oder extremen Wetter müssen sich Airlines also um wartende Passagiere kümmern. Zu den typischen Leistungen gehören Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Telefonate oder E-Mails. Verschiebt sich der Flug auf den folgenden Tag, steht Passagieren sogar eine Hotelübernachtung inklusive Übernahme der Transferkosten zu.  Je kürzer der Flug, desto geringere Verzögerungen müssen hingenommen werden. Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometern steht Passagieren eine Betreuung bereits bei einer Wartezeit ab zwei Stunden zu, bei Flügen bis 3.500 Kilometern ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen von über 3.500 Kilometern ab vier Stunden.

Wartende am Flughafen, Copyright Karsten-Thilo Raab„Wer mehrere Stunden wartend am Flughafen verbringt, kann getrost die Betreuungsleistungen der Airlines wie Getränke und Speisen annehmen. Fluglinien können sich damit nicht freikaufen und aus der Verantwortung für Ausgleichszahlungen ziehen“, so die Experten von Fairplane. „Ihrer Betreuungspflicht kommen die Fluglinien meist auch nach. Anders sieht es aber aus, wenn es um die rechtlich festgeschriebenen Ausgleichszahlungen geht. Hier stoßen Reisende fast ausschließlich auf taube Ohren seitens der Fluggesellschaften.

Ausgleichsansprüche von Fluggästen regelt seit 2004 die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Entschädigungsansprüche haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden bezogen auf die planmäßige Landung. Je nach Flugstrecke stehen Passagieren bis zu 600 Euro zu. Liegen allerdings „außergewöhnliche Umstände“ vor, die zu der Verspätung führen, müssen Fluggesellschaften in der Regel nichts zahlen. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen aufgrund höherer Gewalt zählen extreme Wetterereignisse wie Gewitter aber auch Streiks. So werten Gerichte Arbeitsniederlegungen etwa der Piloten oder auch der Vorfeldmitarbeiter als „unabwendbare Ereignisse“, die in der Regel keine Zahlungspflicht auslösen.

Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sind zwei Paar Schuhe, die Fluglinien gerne vermischen, um sich vor der Zahlungspflicht zu drücken. Jeder Fluggast sollte sich vorab über seine Rechte informieren und die ihm zustehenden Leistungen einfordern. Weitere Informationen zu Passagierrechten sowie ein kostenfreier und anonymer Anspruchsrechner auf www.fairplane.net.