
Wer viel fliegt, dem passiert es irgendwann einmal: ein Flug verspätet sich. Unabhängig davon, ob es sich um eine Verzögerung beim Urlaubsbeginn oder das Verpassen eines wichtigen geschäftlichen Termins handelt: ob und wenn ja in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fluganbieter besteht, ist klar geregelt.
Die Ansprüche bei Flugverspätungen im Einzelnen

Selbstverständlich führt nicht jede kurze Verzögerung für einen Fluggastreisenden zu Schadensersatzansprüchen. Außerdem müssen bei längeren Flugreisen größere Verspätungen in Kauf genommen werden als bei kurzen Distanzen. Wenn die Flugstrecke weniger als 1.500 Kilometer beträgt, ist eine zweistündige Verzögerung im Rahmen der Toleranz. Zwischen 1.500 und 3.500 Flugkilometer muss ein Fluggast bis zu drei Stunden Wartezeit in Kauf nehmen, ohne dass ihm ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Bei Langstrecken von mehr als 3.500 Kilometern beträgt dieser Zeitraum sogar vier Stunden. In diesen Fällen haben die Fluggesellschaften Speisen und Getränke für die Wartenden anzubieten. Sofern eine Übernachtung notwendig wird, sind außerdem die Hotelkosten einschließlich des Transfers zum Hotel von der betroffenen Fluggesellschaft zu übernehmen. Bei einer Wartezeit von mehr als fünf Stunden haben Flugreisende die Möglichkeit, den Flug ganz abzusagen und sich den Preis für das gebuchte Ticket erstatten zu lassen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche

Sofern es sich bei der Reise um einen geschäftlichen Termin handelt oder dem Flugreisenden auf andere Weise durch den Nichtantritt des Fluges ein finanzieller Schaden entsteht, sind das Reiseunternehmen beziehungsweise die Luftfahrtgesellschaft als solche eintrittspflichtig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die betreffenden Unternehmen die Verspätung zu vertreten haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Maschinenschaden den rechtzeitigen Abflug verhindert.
Anders sieht es dagegen aus, wenn aufgrund von widrigen Witterungsbedingungen keine Starterlaubnis erteilt werden kann. In diesem Fall ist die zeitliche Verzögerung nicht durch die Fluggesellschaft verschuldet, sondern durch höhere Gewalt entstanden.
Wenn eine Fluggesellschaft in diesem Sinne argumentiert und auf Schadensersatzforderungen nicht eingeht, kann mit professioneller Unterstützung geprüft werden, ob nicht doch Anspruch auf Entschädigung besteht. Für die Fluggastrechte von Geschädigten setzt sich das Serviceunternehmen Flightright ein und wird dazu notfalls auch vor Gericht aktiv. Dabei entstehen für den Passagier nur dann Kosten, wenn das Vorgehen erfolgreich war.
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Karsten-Thilo Raab
berichtet seit mehr als drei Jahrzehnten für eine Vielzahl von Zeitungen und Magazinen über Reiseziele weltweit. Zudem hat er sich einen Namen als Autor von mehr als 120 Reise-, Wander- und Radführern sowie Bildbänden gemacht.