ADAC-Tipps zur Tipps zum richtigen Beladen

In der Versuchsanlage Landsberg am Lech hat der ADAC simuliert, was passiert, wenn eine ungesicherte Ladung bei 50 Stundenkilometern verrutscht. (Fotos ADAC e.V.)

Bei der Fahrt in den Skiurlaub wird nicht immer darauf geachtet, dass das Gepäck richtig und sicher transportiert wird. Wie gefährlich das sein kann, wissen die wenigsten. Ein ADAC Test zeigt: Ein 20 Kilogramm schwerer Koffer entwickelt bei einem Crash mit Tempo 50 eine Wucht von bis zu einer Tonne. Auch Skistiefel und Wasserflaschen sollten gesichert werden. Diese Gegenstände können zu lebensgefährlichen Geschossen werden. Für mehr Sicherheit auf der Winterreise hat der ADAC die wichtigsten Tipps zusammengefasst.

Schwere Gegenstände und Koffer sollten immer nach unten gepackt und möglichst direkt an die Rücksitzlehne geschoben werden. Rücksitze sollten daher nur bei Bedarf umgeklappt werden. Entsprechend sollten nur leichte Gegenstände oben verstaut werden. Wenn vorhanden, sollten Gepäcknetze oder Laderaumgitter hochgezohen werden, wenn über die Höhe der Rücksitzlehne geladen wird. Skier und Snowboard sollten nach Möglichkeit in einer Dachbox transportieren. Im Innenraum gelagert, sollten sie sicher verzurrt sein. Bei einer Beladung in einer Dachbox mit Gepäck oder Skiern ist unbedingt auf die Befestigung mit Spanngurten zu achten. Außerdem sollte das Ganze an der Front mit einer Deckegesichert sein.

Eine mit Gurten gesicherte Ladung hilft, bei einem Unfall oder bei starkem Bremsen, zu vermeiden, dass Gegenstände wie Geschosse durchs Fahrzeug fliegen.

Wenn möglich, sollte die gesamte Ladung mit einer Decke abgedeck und diagonal mit Zurrgurten gesichert werden – dazu sollten, soweit vorhanden, die Zurrösen am Ladeboden genutzt werden. Ungesicherte Ladung wird laut ADAC ohne Gefährdung mit bis zu 60 Euro Bußgeld und einem Punkt, mit Gefährdung sogar bis zu 75 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Auch versicherungstechnisch kann verrutschende Ladung problematisch sein: Die Kaskoversicherung ist bei dadurch entstandenen Schäden in der Regel nicht eintrittspflichtig.