Wegen Corona annullierte Flüge umbuchbar

Flüge
Wegen Corona annullierte Flüge sind gemäß OLG-Urteil ohne Aufpreis umbuchbar.

Entscheiden sich von einer Flugannullierung Betroffene für die Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt, so muss diese Umbuchung der Flüge nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2021 (Az. 6 U 127/20) grundsätzlich ohne Aufpreis erfolgen. Grundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung, nach der bei einer Flugannullierung für betroffene Fluggäste zwischen folgenden Ansprüchen ein Wahlrecht besteht: Sie können die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen oder eine Ersatzbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen – wahlweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch, solange es in der gewünschten Maschine ausreichend verfügbare Plätze gibt. Diese Rechte bestehen laut OLG Köln auch während der Corona-Pandemie.

Eine Ausnahme macht das Gericht für den Fall, dass der Fluggast die Umbuchung auf einen Flug wünscht, der in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Reise steht. In diesem Fall sollen Luftfahrtunternehmen einen Aufpreis verlangen dürfen. Im konkreten Fall wollte ein Fluggast nach der pandemiebedingten Annullierung seiner für Ende März 2020 von München nach Toulouse und zurück gebuchten Flüge vier Monate später fliegen. Hier sieht das Gericht den geforderten zeitlichen Zusammenhang nicht.

„Es freut uns, dass das OLG Köln in seinem Urteil nochmals bestätigt hat, dass Reisende grundsätzlich nach Annullierung eines Fluges ohne Aufpreis kostenlos umbuchen können“, ordnet Jan Philipp Stupnanek, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, das Urteil ein. Er kündigt aber zugleich weitere Schritte an: „Die Frage, ob und inwieweit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen annulliertem und umgebuchtem Flug bestehen muss, ist umstritten und sollte aus unserer Sicht höchstrichterlich geklärt werden, im besten Fall vom Europäischen Gerichtshof.“

Das Urteil des OLG Köln erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Da in solchen Verfahren eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist, ist das Urteil zwar rechtskräftig. Dies bezieht sich jedoch nur auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Die Verbraucherzentrale NRW wird von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Verfahren im so genannten Hauptsacheverfahren erneut aufzurollen und die Frage endgültig klären zu lassen.